Viele Unternehmen kennen die Gefährdungsbeurteilung aus dem klassischen Arbeitsschutz: Lärm, Gefahrstoffe, Unfallrisiken. Weniger bekannt ist, dass seit 2013 auch die psychische Belastung ausdrücklich dazugehört. Trotzdem haben viele Betriebe diesen Teil bis heute nicht oder nur unvollständig umgesetzt. Dabei ist er nicht nur Pflicht, sondern auch eine echte Chance.
Was ist die psychische Gefährdungsbeurteilung?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) muss jeder Arbeitgeber die Gefährdungen ermitteln, die mit der Arbeit verbunden sind, und daraus Maßnahmen ableiten. Seit 2013 nennt das Gesetz ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit als mögliche Gefährdung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Die Ergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
Wichtig ist der Blickwinkel: Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, nicht die Menschen. Es geht nicht darum, wer „belastbar“ ist, sondern welche Merkmale der Arbeit dauerhaft zu Fehlbeanspruchung führen können.
Wen betrifft die Pflicht?
Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von Branche und Betriebsgröße – sobald mindestens eine Person beschäftigt ist. Auch kleine Unternehmen, Büros und Praxen sind eingeschlossen. Die Aufsichtsbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger können die Umsetzung prüfen und bei Mängeln Maßnahmen anordnen.
Belastung ist nicht gleich Beanspruchung
Die Norm DIN EN ISO 10075-1 unterscheidet zwei Begriffe, die im Alltag oft verwechselt werden:
- Psychische Belastung umfasst alle äußeren Einflüsse, die auf einen Menschen einwirken – etwa Zeitdruck, Unterbrechungen oder Konflikte. Der Begriff ist zunächst neutral.
- Psychische Beanspruchung ist die individuelle Wirkung dieser Belastung, abhängig von den persönlichen Voraussetzungen. Sie kann anregend sein, aber auch zu Ermüdung, Stress oder auf Dauer zu Erschöpfung führen.
Das Job-Demands-Resources-Modell erklärt, warum dieselbe Belastung unterschiedlich wirkt: Entscheidend ist das Verhältnis zwischen Anforderungen und verfügbaren Ressourcen wie Handlungsspielraum oder sozialer Unterstützung (Bakker & Demerouti, 2017).
Welche Merkmale werden betrachtet?
Die Empfehlungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) gliedern die psychische Belastung in vier Merkmalsbereiche:
- Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe: z. B. Handlungsspielraum, Vollständigkeit der Aufgabe, emotionale Anforderungen
- Arbeitsorganisation: z. B. Arbeitszeit, Arbeitsmenge, Zeitdruck, Unterbrechungen
- Soziale Beziehungen: z. B. Zusammenarbeit im Team, Verhalten der Führungskraft, Konflikte
- Arbeitsumgebung: z. B. Lärm, Licht, Raum, Arbeitsmittel
Hinzu kommen zunehmend neue Arbeitsformen wie mobiles Arbeiten, ständige Erreichbarkeit oder digitale Zusammenarbeit.
In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
Bewährt hat sich ein Vorgehen in sieben Schritten:
- Tätigkeiten und Bereiche festlegen: Welche Arbeitsplätze oder Tätigkeitsgruppen werden betrachtet?
- Psychische Belastung ermitteln: mit Befragungen, Beobachtungsinterviews oder moderierten Workshops.
- Belastung beurteilen: Wo besteht Handlungsbedarf, wo nicht?
- Maßnahmen entwickeln und umsetzen: vorrangig an den Arbeitsbedingungen ansetzen.
- Wirksamkeit überprüfen: Haben die Maßnahmen etwas verbessert?
- Aktualisieren und fortschreiben: bei Veränderungen und in regelmäßigen Abständen.
- Dokumentieren: Ergebnisse, Maßnahmen und Überprüfung festhalten.
Typische Fehler
- Nur ein Fragebogen, keine Maßnahmen: Eine Befragung allein ist keine Gefährdungsbeurteilung. Ohne Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen verpufft der Aufwand – und das Vertrauen der Beschäftigten sinkt.
- Fokus auf die Person: Stressmanagement-Kurse sind sinnvoll, ersetzen aber nicht die Gestaltung der Arbeit.
- Beteiligung vergessen: Beschäftigte kennen ihre Belastungen am besten. Betriebs- oder Personalrat haben bei der Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht.
- Einmal und nie wieder: Die Gefährdungsbeurteilung ist ein fortlaufender Prozess, kein Projekt mit Enddatum.
Mehr als Pflicht: der Nutzen
Gut gemacht, liefert die psychische Gefährdungsbeurteilung wertvolle Hinweise darauf, wo Zusammenarbeit, Organisation und Führung verbessert werden können. Sie hilft, Fehlzeiten und Fluktuation vorzubeugen, stärkt die Gesundheit der Beschäftigten und zeigt, dass ein Unternehmen deren Erfahrungen ernst nimmt (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2014).
Fazit
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist für jedes Unternehmen verpflichtend – und bei richtiger Umsetzung ein wirksames Instrument der Organisationsentwicklung. Entscheidend sind ein strukturiertes Vorgehen, die Beteiligung der Beschäftigten und vor allem: Maßnahmen, die tatsächlich umgesetzt und überprüft werden.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Literatur
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 5 und 6, in der Fassung vom 7. August 1996, zuletzt geändert. Insbesondere § 5 Abs. 3 Nr. 6 (psychische Belastungen bei der Arbeit, eingefügt 2013).
- Bakker, A. B., & Demerouti, E. (2017). Job demands–resources theory: Taking stock and looking forward. Journal of Occupational Health Psychology, 22(3), 273–285. https://doi.org/10.1037/ocp0000056
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.). (2014). Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Erfahrungen und Empfehlungen. Erich Schmidt Verlag.
- DIN EN ISO 10075-1:2018-01. Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung – Teil 1: Allgemeine Aspekte und Konzepte und Begriffe. Beuth.